Das normativ vorgeschriebene Zusammenwirken verschiedener Verwaltungsbehörden beim Erlaß von Verwaltungsakten.
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SEBI: CM 819
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DI
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Abstract
Das vielleicht älteste Beispiel für ein Zusammenwirken zweier Behörden dürfte r 57 IV der Gewerbeordnung alter Fassung von 1869 sein.Seitdem finden sich immer wieder Bestimmungen, die die Mitwirkung von Verwaltungsbehörden beim Erlaß von Verwaltungsakten anderer Verwaltungsbehörden zwingend vorsehen.Derartige Beteiligungen anderer Behörden dienen einerseits dem Schutz des Eigeninteresses der mitwirkenden Behörde, andererseits der Einbringung von Sachverstand und besonderer Erfahrung der Mitwirkungsbehörde.Der Autor stellt die verschiedenen Formen des Zusammenwirkens mehrerer Verwaltungsbehörden dar und untersucht die Rechtsnatur der behördlichen Mitwirkungsakte.Er schließt sich nach kritischer Aufarbeitung des Meinungsstandes der herrschenden Meinung an, die eine eigenständige Qualität des Mitwirkungsaktes als Verwaltungsakt verneint.Eingegangen wird ferner auf das Problem der fehlerhaften Mitwirkung und auf verfahrens- und verfassungsrechtliche Fragen. chb/difu
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Behörde, Verwaltungshandeln, Zusammenarbeit, Mitwirkung, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Verwaltung/Öffentlichkeit, Verwaltungsorganisation
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Marburg: (1966), XXVII, 193 S., Lit.
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Behörde, Verwaltungshandeln, Zusammenarbeit, Mitwirkung, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Verwaltung/Öffentlichkeit, Verwaltungsorganisation