Zwangsmaßnahmen als Instrument der Krankheitsbekämpfung. Das Epidemiengesetz und die Persönliche Freiheit.

Helbing & Lichtenhahn
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Helbing & Lichtenhahn

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DE

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Frankfurt/Main

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ZLB: 94/4628

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Zusammenfassung

In Art. 69 der schweizerischen Bundesverfassung (BV) wird der Bund beauftragt, umfassend die Bekämpfung und Verhütung jener Krankheiten zu regeln, die entweder "übertragbar", "stark verbreitet" oder "bösartig" sind. Infolgedessen hat der Bund 1970 das Epidemiengesetz erlassen, welches vier Individualzwangsmaßnahmen vorsieht: die ärztliche Untersuchung, die ärztliche Überwachung, das Berufsausübungs- und Tätigkeitsverbot sowie die Absonderung. Das Zwangsverfahren ist zweigeteilt, in Ermittlungs- und Schutzphase, gegen die jeweils der Rechtsweg offen steht. Die besonders schwerwiegenden Eingriffe des Epidemiengesetzes müssen wegen der Grundrechte durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt sein, verhältnismäßig (also geeignet, erforderlich und zumutbar) sein und dürfen den Grundrechtskern nicht verletzen. Auch zur Bekämpfung der Krankheit AIDS ist eine epidemienrechtliche Maßnahme nur ausnahmsweise, eine mehrjährige Absonderung sogar niemals verhältnismäßig. lil/difu

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XXIX, 360 S.

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Neue Literatur zum Recht