Zwangsmaßnahmen als Instrument der Krankheitsbekämpfung. Das Epidemiengesetz und die Persönliche Freiheit.
Helbing & Lichtenhahn
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Helbing & Lichtenhahn
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
Frankfurt/Main
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: 94/4628
item.page.type
item.page.type-orlis
DI
S
S
relationships.isAuthorOf
Abstract
In Art. 69 der schweizerischen Bundesverfassung (BV) wird der Bund beauftragt, umfassend die Bekämpfung und Verhütung jener Krankheiten zu regeln, die entweder "übertragbar", "stark verbreitet" oder "bösartig" sind. Infolgedessen hat der Bund 1970 das Epidemiengesetz erlassen, welches vier Individualzwangsmaßnahmen vorsieht: die ärztliche Untersuchung, die ärztliche Überwachung, das Berufsausübungs- und Tätigkeitsverbot sowie die Absonderung. Das Zwangsverfahren ist zweigeteilt, in Ermittlungs- und Schutzphase, gegen die jeweils der Rechtsweg offen steht. Die besonders schwerwiegenden Eingriffe des Epidemiengesetzes müssen wegen der Grundrechte durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt sein, verhältnismäßig (also geeignet, erforderlich und zumutbar) sein und dürfen den Grundrechtskern nicht verletzen. Auch zur Bekämpfung der Krankheit AIDS ist eine epidemienrechtliche Maßnahme nur ausnahmsweise, eine mehrjährige Absonderung sogar niemals verhältnismäßig. lil/difu
Description
Keywords
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
XXIX, 360 S.
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
item.page.subject-tt
item.page.dc-relation-ispartofseries
Neue Literatur zum Recht