Wirtschaftsplan vor Beginn des Rechnungsjahres? Kosten wie sie anfallen - oder in weiser Voraussicht hochgerechnet werden.

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IRB: Z 236
SEBI: Zs 6352-4

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Zusammenfassung

Nur mit einer möglichst genauen Abschätzung von voraussichtlichen Gesamtkosten einer Rechnungsperiode wird dem erklärten Ziel, Gesamtdefizit bzw. Überschuss am Ende der Rechnungsperiode möglichst niedrig zu halten, entsprochen. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft als eine Einheit bedeutet des Erreichen einer relativ hohen übereinstimmung von geplanten und tatsächlichen Gesamtkosten die Vermeidung eventuell hoher Zinskosten. rh

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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Verwalter, Wirtschaftsplan, Rechnungslegung, Rechnungsjahr, Abrechnung, Paragraph 28

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Wohnungseigentum, Hamburg 32(1981)Nr.3, S.13-16, 28, Abb., Lit.

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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Verwalter, Wirtschaftsplan, Rechnungslegung, Rechnungsjahr, Abrechnung, Paragraph 28

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