Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht - Windenergieanlage im Innenbereich. OVG Nordr.-Westf., Urteil v. 23.9.1980. -7 A 2093/79-.
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1981
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ZZ
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IRB: Z 902
SEBI: Zs 3096-4
BBR: Z 114
IFL: I 435/8
SEBI: Zs 3096-4
BBR: Z 114
IFL: I 435/8
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Zusammenfassung
Fuer die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer elektrischen Leistung von 10 kW bedarf es einer Baugenehmigung. Sie kann eine zulaessige untergeordnete Nebenanlage zu einem Einfamilienhaus sein, wenn dieses in einem Bereich liegt, der nach der vorhandenen Bebauung der Eigenart eines reinen Wohngebiets entspricht. Eine Windenergieanlage fuegt sich dann nicht in die Eigenart der naeheren Umgebung ein, wenn wegen der Standortanforderung und der Folgewirkung eine gemeindliche Planung erforderlich ist. In diesem Fall widerspricht die Windenergieanlage als untergeordnete Nebenanlage auch der Eigenart des Baugebiets. -y-
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Natur u.Landschaft, Stuttg. 56(1981)Nr.4, S.145-147