Von der Notlösung zum Dauerzustand. Recht und Praxis der kommunalen Unterbringung wohnungsloser Menschen in Deutschland
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DE
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Berlin
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ZLB: Kws 70/198
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EDOC
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relationships.isAuthorOf
Abstract
Die Kommunen
sind rechtlich verpflichtet, unfreiwillig obdachlose
Menschen vorübergehend unterzubringen (sogenannte
ordnungsrechtliche Unterbringung). In
Deutschland waren im Jahr 2018 mehrere zehntausend
wohnungslose Personen ordnungsrechtlich
untergebracht. Tendenz steigend. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat
deswegen die ordnungsrechtliche Unterbringung
in den Fokus genommen.
In einem rechtlichen Teil wird untersucht, welche
Anforderungen sich aus dem Grund- und Menschenrechtsschutz
ergeben. Die derzeitige Rechtsprechung
in Deutschland hält für die ordnungsrechtliche
Unterbringung sehr einfache, minimale
Wohn- und Versorgungsstandards für ausreichend.
Dies kollidiert bei länger andauernder Unterbringung
mit den menschenrechtlichen Anforderungen
an angemessenes Wohnen, die auch für die
ordnungsrechtliche Unterbringung wohnungsloser
Menschen in Deutschland gelten.
In der empirischen Analyse wird deutlich, dass es
kommunal große Unterschiede bei der ordnungsrechtlichen
Unterbringung gibt. Der Zugang zu
einer Unterkunft hängt maßgeblich davon ab, wie
die Kommune ihre Unterbringungsverpflichtung
versteht. Wohnungslose
finden aus verschiedenen Gründen nur
schwer wieder in eigenen Wohnraum. Es braucht
dafür in der ordnungsrechtlichen Unterbringung
ausreichende und qualifizierte sozialarbeiterische
Beratung. Genauso braucht es ausreichend bezahlbaren
Wohnraum und vorrangigen Zugang zu
diesem für Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit
Bedrohte.
Mit der teilweise jahrelangen Wohndauer in den
Wohnungslosenunterkünften verändern sich die
Anforderungen an die ordnungsrechtliche Unterbringung:
Vonseiten des Bundes und der Länder
sollten Empfehlungen für Mindeststandards entwickelt
werden. Außerdem braucht es einen besseren
Austausch zwischen der Wohnungslosenhilfe
auf der einen Seite und anderen Hilfesystemen
– wie der psychiatrischen Versorgung, der Suchthilfe,
dem Pflegesystem oder der Jugendhilfe – auf
der anderen Seite.
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Analyse / Deutsches Institut für Menschenrechte