Die Privilegierung des Kinderlärms im Bundes-Immissionsschutzgesetz - Eine rechtliche Anmerkung zu § 22 Abs. 1a BImSchG.

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: 4-Zs 435
TIB: ZO 9840

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Abstract

Um ein Zeichen für eine kinderfeundliche Gesellschaft zu setzen, hat der Bundestag kürzlich eine Ergänzung des Bundes-Immissionschutzgesetzes beschlossen, mit der Kinderlärm priviligiert werden soll. Wesentliche Änderungen bei der Beurteilung von Kinderlärm werden sich durch diese Ergänzung jedoch nicht ergeben. Vielmehr wirft die Vorschirft neue Auslegungsfragen auf, welche zu Rechtsunsicherheiten führen werden. Mehr Rechtsicherheit in diesem Bereich und eine noch weitergehende Priviligierung des - von der Rechtsprechung ohnehin großzügig behandelten - Kinderlärms dürften sich erst erreichen lassen, wenn der Bundesgesetzgeber konkrete Zumutbarkeitsgrenzen durch eine Kinderlärm-Verordnung vorgibt.

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr. 2

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S. 89-95

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