Änderungen des Baurechts zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Geflüchtete.

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Berlin

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ZLB: Kws 29/153

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RE

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Abstract

Der Beitrag erläutert folgende Änderungen. 1. Änderungen des Baugesetzbuchs; 2. Bauleitplanung (Einordnung von Flüchtlingswohnungen und Asylunterkünften in die Bauleitplanung, Neuregelung in § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB); 3. Befreiung, 4. Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich; 5. Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich; 6. Gewerbegebiete: die Neuregelung in § 246 Abs. 10 BauGB; 7. Generalklausel analog § 37 BauGB (§ 246 Abs. 14 BauGB; 8. Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB (§ 246 Abs. 15 BauGB); 9. Beteiligung der Naturschutzbehörden (§ 246 Abs. 15 BauGB); 10. Bedeutung der Befristungen (§ 246 Abs. 17 BauGB); 11. Hinweis auf weitere baurechtliche Möglichkeiten (Satzungen nach §§ 34 und 35 BauGB; Vorhaben des Bundes und der Länder gem. § 37 BauGB). Fazit: An den Neuregelungen der "Flüchtlingsnovellen" ist u.a. bemerkenswert, dass - entgegen dem Trend der Gesetzgebungen zugunsten der Innenentwicklung seit 1994 - Erleichterungen für das Bauen im Außenbereich geschaffen wurden. So gesehen überrascht es nicht, dass bereits mit der BauGB-Novelle 2017 auch für den sonstigen Wohnungsbau mit dem neuen § 13b Erleichterungen für den Wohnungsbau im Außenbereich geschaffen wurden. Die unbefristete Aufnahme der Unterbringung der Flüchtlinge als Befreiungsgrund in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist unsystematisch und birgt das Risiko in sich, bei Gelegenheit weitere Tatbestände in die Befreiungsregelung aufzunehmen und damit die Notwendigkeit zur Planung zurückzudrängen.

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S. 143-152

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Difu-Impulse; 1/2018