Zur wohnungseigentumsrechtlichen Hausgeld-Abrechnung.
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IRB: Z 464
BBR: Z 481
BBR: Z 481
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Abstract
Ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat nach § 28 Abs. 1 WEG für das anstehende bzw. bevorstehende Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen unter Darstellung der voraussichtlichen Jahresgesamtausgaben und auch der notwendigen Soll-Gesamteinnahmen einschl. Instandhaltungsrücklage-Beitragsleistungen. Ein abgelaufenes Geschäftsjahr ist vom Verwalter so rasch als möglich gesamt- und einzelabzurechnen. Es wird die Rechnungslegung im Unterschied zur Jahresabrechnung definiert. Jeder Wohnungseigentümer hat das Einsichtsrecht in gemeinschaftliche Unterlagen, zu denen auch Abrechnungsunterlagen und Belege gehören. Auf der Basis dieser Unterlagen kann der vermietende Eigentümer Nebenkosten mit seinem Mieter abrechnen. (hg)
Description
Keywords
Eigentumswohnung, Wohnungseigentumsrecht, Abrechnung, Gesamtkosten, Rechtsprechung, Wohnungseigentum, Wohnungseigentümergemeinschaft, Wirtschaftsplan, Einzelkosten, Rechnungslegung, Hausverwaltung, Recht, Wohnung
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Die freie Wohnungswirtschaft, Bonn 39(1985), Nr.8, S.158-160
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Eigentumswohnung, Wohnungseigentumsrecht, Abrechnung, Gesamtkosten, Rechtsprechung, Wohnungseigentum, Wohnungseigentümergemeinschaft, Wirtschaftsplan, Einzelkosten, Rechnungslegung, Hausverwaltung, Recht, Wohnung