Die Neuregelungen zur In-House-Vergabe.
Werner
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Werner
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DE
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Köln
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1617-1063
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ZLB: R 628 ZA 3503
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RE
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Abstract
Öffentlichen Auftraggebern steht es frei, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigener Mittel zu bedienen, ohne sich an externe Einrichtungen wenden zu müssen. Nach der gefestigten deutschen und europäischen Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts bei sog. In-House-Vergaben daher nicht eröffnet. Diese Rechtsprechung hat der deutsche Gesetzgeber auf Grundlage der neuen europäischen Vergaberichtlinien nunmehr kodifiziert.
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Vergaberecht
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Nr. 3
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S. 292-302