BGB §§ 535, 536, 157. Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Übernahme der Schönheitsreparaturen. OLG Schleswig, Rechtsentscheid v.17.1.1983 - Az. 6 RE-Miet 3/82.
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1983
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Ein Mieter, der sich in einem Mietvertrag über Wohnraum lediglich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet hat, wird von dieser Verpflichtung nicht ersatzlos befreit, wenn in dem Zeitpunkt, in dem er die Schönheitsreparaturen ausführen müsste, das Mietobjekt umgebaut wird, so dass vorgenommene Schönheitsreparaturen wieder zerstört werden würden. Der Rechtsentscheid stützt sich auf folgende §§: 157, 535 und 536 BGB. -y-
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.23, S.1333, Lit.