Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.3.1980 - VIII.
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SEBI: Zs 1707-4
BBR: Z 374
IRB: Z 920
BBR: Z 374
IRB: Z 920
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Zusammenfassung
Die Gemeinde G. hatte vor Beendigung des Flächennutzungsplanverfahrens einen Bebauungsplan für ein Gewerbegebiet aufgestellt. Der für verbindlich erklärte Regionalplan hatte dieselbe Fläche als landwirtschaftliche Vorrangflur ausgewiesen. Gegen den rechtskräftigen Bebauungsplan wurde von Landwirten Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Das Gericht hält die Anträge für zulässig, aber unbegründet. Gemeinden haben die Regionalpläne als Richtlinie in ihrer raumordnerischen Substanz zu befolgen. Im Einzelfall sind aber Abweichungen zur Verwirklichung ihrer eigenen planerisch optimalen Konzeption zulässig. cs
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Recht, Raumordnung, Flächennutzungsplanung, Landesplanung, Regionalplanung, Bauleitplanung, Normenkontrolle, Rechtsprechung
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Städte- und Gemeinderat, Düsseldorf 34(1980)Nr.10, S.369-375
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Recht, Raumordnung, Flächennutzungsplanung, Landesplanung, Regionalplanung, Bauleitplanung, Normenkontrolle, Rechtsprechung