Auslegungsmöglichkeiten bei der Darstellung von Flächen als Wald im Flächennutzungsplan.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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Stuttgart
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0942-5454
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ZLB: Zs 4381
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Abstract
In einem Flächennutzungsplan waren Flächen als »Wald« dargestellt, in einem entsprechenden Bebauungsplan waren dagegen die gleichen Flächen als solche »zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft« ausgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte letztinstanzlich zu entscheiden, ob dadurch gegen § 8 Abs.2 Satz 1 BauGB verstoßen wurde, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Es sah keinen Widerspruch zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan, denn werde schon die Darstellung von Wald nach § 5 Abs.2 Nr. 9 Bst. b BauGB von der Schutzkomponente maßgeblich mitbestimmt, so setze sich die Gemeinde nicht in einen planerisch-konzeptionellen Widerspruch zum Flächennutzungsplan, wenn sie im Bebauungsplan anstelle von Wald eine Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft i.S.v. § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB festsetzt, bei der die Schutzfunktion Vorrang vor der Nutzfunktion hat. BVerwG, Beschluss vom 12.2.2003 - 4 BN 9.03 - Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 2003 Heft 6 S.230. difu
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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg
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Nr. 12
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S. 360-361/Rdnr.199