§ 571 Abs.1 BGB. Urteil des BGH vom 2.11.1988 - AZ VIII ZR 7/88.
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1989
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Der Rechtsstreit behandelt den Fall der mehrfach aufeinanderfolgenden Veräußerung eines vermieteten Grundstückes. Hierzu finden gemäß § 579 BGB die Vorschriften des § 571 Abs. 1 BGB und der §§ 572 bis 578 BGB entsprechende Anwendung. Entsprechende Anwendung der unmittelbar auf den Ersterwerb zugeschnittenen Bestimmung des § 571 Abs. 1 BGB bedeutet, wie sich aus der Formulierung "während der Dauer seines Eigentums" ergibt, daß der Ersterwerber auf Vermieterseite aus dem Mietverhältnis ausscheidet und der zweite Erwerber - im vorliegenden Falle die Klägerin, in die Rechte und Pflichten des Vermieters tritt. Dies gilt jedoch nur, wenn dem Mieter, hier der Beklagte, das vermietete Grundstück vor beiden Veräußerungen überlassen war. Dies war im vorliegenden Falle gegeben. Der BGH führt daher als Leitsatz folgendes aus. Schließt der Eigentümer eines vermieteten und später veräußerten Grundstücks darüber einen weiteren Mietvertrag und geht der zweite Mieter gleichzeitig für die Laufzeit des ersten Mietvertrages ein Untermietverhältnis ein, dann wird ihm mit der vor der Veräußerung erfolgten Einräumung des Untermietbesitzes das Grundstück zugleich aufgrund des Hauptmietvertrages überlassen, wenn darin vereinbart ist, das Mietverhältnis solle unmittelbar im Anschluß an den Untermietvertrag erfolgen. (hb)
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 42(1989), Nr.2, S.59-61