BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 22. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 10.08.88 - Az. 7 A 2525.86.
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1989
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Die erforderliche Bestimmtheit der Zuordnung von Gemeinschaftsgaragen und -stellplätzen zu einer den Bedarf auslösenden Hauptbebauung setzt voraus, daß durch ausdrückliche Festsetzung mittels Text oder Zeichen oder im Wege der Auslegung - etwa anhand der Anordnung der Baugrundstücke und der Gemeinschaftsanlagen - eindeutig erkennbar ist, welcher Gesamtheit von Baugrundstücken die einzelne Gemeinschaftsanlage dienen soll. Die Fehlerhaftigkeit der Festsetzungen über die Gemeinschaftsgaragen und Gemeinschaftsstellplätze führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes. (-y-)
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Schlagwörter
Bebauungsplan , Gemeinschaft , Garage , Stellplatz , Grundstück , Baugrundstück , Zufahrt , Rechtsprechung , Befreiung , OVG-Urteil , Recht , Bebauungsplanung
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 12(1989), Nr.1, S.37-39, Lit.
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Stichwörter
Bebauungsplan , Gemeinschaft , Garage , Stellplatz , Grundstück , Baugrundstück , Zufahrt , Rechtsprechung , Befreiung , OVG-Urteil , Recht , Bebauungsplanung