Der Strafvollzug der freien Reichsstadt Schweinfurt.

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SEBI: 78/714

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Abstract

Von einem eigenverantwortlichen Strafvollzug der freien Reichsstadt Schweinfurt für alle Verurteilungen und Hinrichtungen kann erst seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts gesprochen werden. Denn erst hier war es dem Rat der Stadt gelungen, seine Abhängigkeit vom Reichsvogt nahezu gänzlich abzubauen. Mißt man den Strafvollzug in Schweinfurt an den sonst möglichen und vollzogenen Strafen, so kann er durchaus als mild bezeichnet werden. Schweinfurt hielt sich mit dem Vollzug und auch schon mit dem Verhängen von schweren Todesstrafen wie Rädern, Verbrennen und Ertränken zurück. Der Rat hatte stets ein offenes Ohr für Fürbitten und berücksichtigte sie bei der Urteilsfällung. Er war aber auch bereit, getroffene Entscheidungen und sogar bereits geschriebene Todesurteile nachträglich abzuändern. Die Scharfrichterstelle wurde 1799 endgültig aufgelöst. ud/difu

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Strafvollzug, Gerichtsbarkeit, Rechtsgeschichte, Stadtgeschichte

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Würzburg: (1975), XV, 134 S., Abb.; Lit.

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Strafvollzug, Gerichtsbarkeit, Rechtsgeschichte, Stadtgeschichte

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