HessBauO §§ 10 I, 67 IX, X. Zum nachbarschützenden Charakter bebauungsrechtlicher Vorschriften. VGH Kassel, Beschluß v. 4.1.1983 - Az. III TG 57/82.

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1984

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Die Vorschrift des § 67 C 1 HessBauO, wonach Stellplätze und Garagen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf "möglichst kurzem" Weg verkehrssicher zu erreichen sein müssen, ist nicht nachbarschützend. Die Vorschrift des § 10 I, HessBauO derzufolge die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (Grundstückfreiflächen) gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten sind, ist nicht nachbarschützend. -z-

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.43, S.2461-2462, Lit.

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