BBauG 1979 §§ 9 VIII, 155 b I 1 Nr. 3. Unbeachtlichkeit von Begründungsmängeln bei "alten" Bebauungsplänen. OVG Lüneburg, Urteil vom 15.7.1981 - 1 OVG C 4/78.

Schmaltz, K.
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1982

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Die Unvollständigkeit der Begründung des Bebauungsplanes geht über eine Verletzung einer Formvorschrift hinaus, weil das Begründungsgebot des § 9 VIII BBauG 1976/79 der Festlegung der gemeindlichen Planungserwägung dient. Dieser Fehler führt jedoch nach § 155 b I Nr. 3 BBauG 1979 nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes, denn nach § 183 f II BBauG 1979 ist diese Vorschrift auch auf Bebauungspläne anwendbar, die vor dem 1.8.1979 bekanntgegeben worden sind. Die Unbeachtlichkeit von Begründungsmängeln bei Bebauungsplänen, die vor dem 1.8.1979 erlassen worden sind, ist nur unbedenklich, soweit das Abwägungsergebnis des Bebauungsplanes im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 155 b I Nr.3 BBauG 1979 dem Abwägungsgebot entsprach. rh

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.19, S.1057-1058, Lit.

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