Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gegenüber dem Gewerbeaufsichtsamt wegen eines aufgrund dessen Beurteilung zustandegekommenen, später jedoch zurückgenommenen Bescheides zum Bau einer Wohnanlage in der Nachbarschaft eines Gewerbebetriebs. BGH, Urteil vom 5.7.1990 - III ZR 190/88.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Abstract

Die dem zur Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren berufenen staatlichen Gewerbeaufsichtsamt obliegenden Amtspflichten bestehen nicht auch gegenüber den Beteiligten des Baugenehmigungsverfahrens als "Dritten" - amtlicher Leitsatz. Der Kläger macht als Haftpflichtversicherer eines Landkreises übergegangene Ansprüche gegen das Land geltend. Die Baugenehmigung für eine 18 Einfamilienhäuser umfassende Wohnanlage war zunächst wegen der Nähe zu einem pelzverarbeitenden Betrieb versagt worden, das Gewerbeaufsichtsamt äußerte Bedenken. Nach Widerspruch gegen den Bescheid und Ortstermin teilte das Gewerbeaufsichtsamt mit, im Bereich der Baugrundstücke seien keine Belästigungen feststellbar, daher stimme das Amt dem Bauvorhaben zu. Der dann erteilten Baugenehmigung widersprach der Gewerbebetrieb. Das Bauvorhaben wurde schließlich in reduzierter Form verwirklicht. Die Baufirma obsiegte in einem wegen Amtspflichtverletzung und vergeblicher Planungsaufwendungen angestrengten Schadenersatzverfahren gegen den Landkreis. Die Klage der Haftpflichtversicherung des Kreises gegen das Land blieb in allen Instanzen erfolglos. (wb)

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Keywords

Baugenehmigungsverfahren, Immissionsschutz, Schadenersatz, Amtshaftung, Verwaltungshandeln, Haftung, Rechtsprechung, Genehmigungsbehörde, Gewerbebehörde, Stellungnahme, Bindungswirkung, Schadenersatzanspruch, BGH-Urteil, Recht, Verwaltung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 122(1991), Nr.9, S.285-286

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Baugenehmigungsverfahren, Immissionsschutz, Schadenersatz, Amtshaftung, Verwaltungshandeln, Haftung, Rechtsprechung, Genehmigungsbehörde, Gewerbebehörde, Stellungnahme, Bindungswirkung, Schadenersatzanspruch, BGH-Urteil, Recht, Verwaltung

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