Gemeindliche Satzungen als Instrumente der Stadterhaltung und -gestaltung.

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SEBI: 91/6324

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Zusammenfassung

Den Gemeinden wird in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht zur Regelung ihrer Angelegenheiten im Rahmen der Selbstverwaltung zugewiesen. Satzungen, also Rechtsvorschriften, welche die Gemeinden als Teil des Staates für ihren örtlichen Wirkungskreis erlassen, sind dabei die wichtigste Form der gemeindlichen Rechtsetzung. Anhand des nordrhein- westfälischen Landesrechts behandelt der Autor Fragen, die sich aus der "Einführung neuer Ermächtigungen für die Gemeinden, mit dem Ziel der Stadterhaltung und -gestaltung als Satzungsgeber tätig zu werden" (S. 22) ergeben. Einzelne Regelungen des Baugesetzbuchs, der Bauordnung, des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sowie zum Baumschutz werden hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Satzungen, der Voraussetzungen und Verfahren des Erlasses, der Rechtsfolgen sowie der Fehlerfolgen untersucht. Abschließend steht die kombinierte Anwendung der einzelnen Satzungstypen im Mittelpunkt. anj/difu

Beschreibung

Schlagwörter

Baugesetzbuch, Landesbauordnung, Denkmalschutzgesetz, Baumschutz, Satzung, Erhaltungssatzung, Gestaltungssatzung, Stadtgestaltung, Umweltschutz, Bauleitplanung, Denkmalschutz, Kommunalrecht, Baurecht, Städtebaurecht, Recht, Bauordnungsrecht

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Berlin: Duncker und Humblot (1991), 232 S., Lit.(jur.Diss.; Bochum 1990)

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Baugesetzbuch, Landesbauordnung, Denkmalschutzgesetz, Baumschutz, Satzung, Erhaltungssatzung, Gestaltungssatzung, Stadtgestaltung, Umweltschutz, Bauleitplanung, Denkmalschutz, Kommunalrecht, Baurecht, Städtebaurecht, Recht, Bauordnungsrecht

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Schriften zum öffentlichen Recht; 605