KG, Beschluß v. 27.6.1985 - Az. 8 RE Miet 874/85.
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1985
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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052
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Zusammenfassung
Der Anschluss einer Mietwohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost stellt bei dem derzeitigen Stand der Informations- und Kommunikationstechnik, jedenfalls im Lande Berlin, eine "Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume" im Sinne von § 541 b BGB dar. Das gilt auch dann, wenn in der Mietwohnung bereits durch den Anschluss an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne 5 deutschsprachige (3 mal West und 2 mal Ost) Fernsehprogramme und sämtliche am Ort empfangbaren UKW-Hörfunkprogramme empfangen werden können. Ob der Mieter den Anschluss an das Breitbandkabelnetz zu dulden hat, bedarf der Interessenabwägung im Einzelfall. Insoweit wird der Erlass eines Rechtsentscheids abgelehnt. (-y-)
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.8, S.248-252, Lit.