BGH, Urteil v. 11.12.1984 - Az.VI ZR 218/83.

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ZZ

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SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
IRB: Z 866

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

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Zusammenfassung

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter einer Wohnung, zu der eine noch nicht fertiggestellte Loggia gehört, von der Verantwortlichkeit für einen Unfall eines Gastes der Mieter befreit wird, der auf einer Ablösung von Teilen der provisorischen Brüstung der Loggia beruht. Hat der Vermieter die Mieter auf die Gefährlichkeit der Loggia hingewiesen, gar ihnen deshalb das Betreten der Loggia untersagt, so konnte er davon ausgehen, dass die Mieter für die Beachtung dieses Verbots auch bezüglich ihrer Gäste sorgen würden, solange keine konkreten Umstände hervorgetreten waren, die ihn hieran hätten zweifeln lassen müssen.(rh)

Beschreibung

Schlagwörter

Mietvertrag, Schadenersatz, Unfall, Unfallgefahr, Unfallschutz, Rechtsprechung, BGH-Urteil, Recht, Wohnung

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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 34(1985), Nr.3, S.69-71

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Mietvertrag, Schadenersatz, Unfall, Unfallgefahr, Unfallschutz, Rechtsprechung, BGH-Urteil, Recht, Wohnung

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