Am Ende eine kleine Lösung. Umweltrecht.

Eppinger
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Eppinger

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Schwäbisch-Hall

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0723-8274

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ZLB: 4-Zs 3025

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RE

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Abstract

Der Wunsch nach einer Zusammenführung des über viele Gesetze verstreuten Umweltrechts wurde seit den 1990er Jahren in mehreren Entwürfen konkretisiert. Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurden auch verfassungsrechtlich die Weichen für ein Umweltgesetzbuch (UBG) gestellt. Kernstück des UBG-Entwurfs war die integrierte Vorhabengenehmigung, die ein einfaches und schnelleres Genehmigungsverfahren bewirken sollte. In den Verhandlungen zum UBG konnte insbesondere bei der Frage nach dem Recht zur Abweichung vom integrierten Genehmigungsverfahren keine Einigung erzielt werden, so dass ein einheitliches Umweltgesetzbuch scheiterte. Gleichwohl blieb ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers erforderlich. Denn in den Bereichen Wasser- und Naturschutzrecht mussten vor dem 1. Januar 2010 Regelungen getroffen, um abweichende Regelungen der Bundesländer zu verhindern. Im Wasserrecht war der Bund zudem zur Umsetzung von EU-Richtlinien verpflichtet. Die im Juli 2009 vom Bundesrat bestätigten Neuregelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) beruhen vielfach auf den UBG-Entwürfen. In dem Beitrag werden wichtige Änderungen des WHG und des BNatSchG dargestellt, wobei insbesondere auf den Gewässerschutz, die Wasserversorgung, die Eingriffsregelungen und die Regelungen der Flora-Fauna-Habitat (FFH-)Richtlinie zum Gebiets- und Vogelschutz eingegangen wird. Für Anlagen in, an über oder unterirdischen Gewässern gibt es kein bundesrechtliches Genehmigungserfordernis und es bleibt bei den Länderregelungen. Zudem enthält das WHG einige Öffnungsklauseln und auch im Naturschutzrecht ergeben sich Abweichungsspielräume.

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Der Gemeinderat

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Nr. 11

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S. 40-41

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