Auflagen nach §§ 6 und 11 Bundesbaugesetz.
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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955
BBR: Z 47
IRB: Z 955
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Abstract
Die Genehmigung von Bauleitplänen kann unter Auflagen erteilt werden, durch die bestehende Versagungsgründe ausgeräumt werden (PAR. 6 Abs. 3 BBauG, PAR. 11 Satz 2 BBauG). In seinem Beitrag wirft der Autor zunächst die Frage auf, ''ob der in PAR. 6 und PAR. 11 BBauG verwendete Begriff ''Auflage'' mit dem im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes definierten Auflagenbegriff übereinstimmt und ob demzufolge jeglicher darüber hinausgehende Zusatz unzulässig ist. Da dies im Ergebnis verneint wird, wird anschließend ein jeder der einschlägigen Begriffe - also Bedingung, Auflage, modifizierende Auflage und Maßgabe - inhaltlich bestimmt und in seinen rechtlichen Wirkungen dargestellt. Sodann wird geprüft, ob und ggf. inwieweit ein dementsprechender Zusatz zu einer Genehmigung zulässig sein kann. Im Anschluß daran soll - wegen des untrennbaren Sachzusammenhangs - noch die Zulässigkeit einer sogenannten antizipierten Genehmigung geprüft werden''.
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Keywords
Bundesbaugesetz, Bauleitplanung, Bauplanungsrecht, Recht
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 30 (1977), 12, S. 426-432, Lit.
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Bundesbaugesetz, Bauleitplanung, Bauplanungsrecht, Recht