"Staatsferne" und "Gruppenferne" in einem außenpluralistisch organisierten privaten Rundfunksystem.

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SEBI: 88/4719

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Zusammenfassung

Die Organisation von Rundfunkveranstaltungen durch Private in der Form des Außenpluralismus entspricht in besonderem Maße den Grundrechten der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Die Rundfunkfreiheitsgarantie sichert dem Einzelnen einen Anspruch auf Zugang zu privatem Rundfunk. Er wird ergänzt durch die berufsgrundrechtliche Rundfunkunternehmerfreiheit. Beide Freiheitsrechte sind jedoch nicht unbegrenzt gewährleistet. Die Grundrechte der Meinungs- und der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Demokratie und des Sozialstaats aus Art. 20 Abs. 1 GG setzen ihnen Grenzen. Sie verlangen einen von beherrschenden staatlichen oder gesellschaftlichen Einflüssen freien, privaten Rundfunkmarkt, auf dem ein ungehinderter Austausch von Meinungen stattfindet. chb/difu

Beschreibung

Schlagwörter

Rundfunk, Rundfunkrecht, Rundfunkfreiheit, Fernsehen, Privatrundfunk, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Finanzierung, Programminhalt, Kabel, Satellit, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Information, Bildung/Kultur, Kommunikationsmedien

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Berlin: Duncker und Humblot (1988), 343 S., Lit.(jur.Diss.; Regensburg 1986/87)

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Rundfunk, Rundfunkrecht, Rundfunkfreiheit, Fernsehen, Privatrundfunk, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Finanzierung, Programminhalt, Kabel, Satellit, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Information, Bildung/Kultur, Kommunikationsmedien

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Schriften zu Kommunikationsfragen; 9