Hess. VGH, Beschluß vom 18. Februar 1986 - 9 N 1/83.
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Die Einbeziehung der Stadt Darmstadt in den Anwendungsbereich der Verordnung über die Fortgeltung der Mietpreisbindung bei vorzeitiger Rückzahlung von Darlehen aus öffentlichen Mitteln vom 14. Dezember 1982 (GVBI.I S. 293) ist rechtmäßig, weil in Darmstadt die Kostenmieten öffentlich geförderter Mietwohnungen die ortsüblichen Mieten vergleichbarer, nicht preisgebundener Mietwohnungen erheblich unterschreiten. Dem Verordnungsgeber ist ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Feststellung der Erheblichkeit von Mietpreisdifferenzen eingeräumt. Zum Vertrauensschutz von Eigentümern öffentlich geförderter Mietwohnungen, die vor Erlass der Verordnung vom 14. Dezember 1982 die öffentlichen Wohnungsbaudarlehen vorzeitig zurückgezahlt haben. (z)
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Mietwohnung, Miethöhe, Kostenmiete, Mietpreisrecht, Verordnung, Hauseigentümer, Rechtsprechung, Wohnungsmarkt, Mietpreisbindung, Fortsetzung, Vertrauensschutz, Gerichtsentscheidung, Wohnungsrecht, Wohnungswesen
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Rechtsprechung Hessischer Verwaltungsgerichte Nr.21, S.33-37
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Mietwohnung, Miethöhe, Kostenmiete, Mietpreisrecht, Verordnung, Hauseigentümer, Rechtsprechung, Wohnungsmarkt, Mietpreisbindung, Fortsetzung, Vertrauensschutz, Gerichtsentscheidung, Wohnungsrecht, Wohnungswesen