Selbstverschulden entscheidend. Keine fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung.
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SEBI: Zs 613-4
IRB: Z 299
BBR: Z 143
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BBR: Z 143
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Abstract
Wenn ein Mieter glaubt, günstigere Mieträume gefunden zu haben, will er schnell aus dem Mietvertrag ausscheiden. In solchen Faellen wird oft versucht, die Frist noch weiter abzukürzen oder den Vertrag unter Hinweis auf die angebliche Gesundheitsgefährdung der Mietsache fristlos zu beenden. Ein Mieter, der durch eigenes Selbstverschulden Feuchtigkeitsschäden oder Stockflecken in seinen Mieträumen hervorgerufen hat, kann, einem Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 8.9.1983 zufolge, kein Sonderkündigungsrecht nach § 544 BGB in Anspruch nehmen. Der Beitrag kommentiert das Urteil sowie weiter noch offen stehende Fragen des Sonderkündigungsrechts. (hb)
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Kündigung, Mieter, Gesundheitsschutz, Mietvertrag, Rechtsprechung, Kündigungsfrist, Wohnhygiene, Bürgerliches Gesetzbuch, Recht, Wohnung
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Gemeinnütziges Wohnungswesen 39(1986), Nr.4, S.208
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Kündigung, Mieter, Gesundheitsschutz, Mietvertrag, Rechtsprechung, Kündigungsfrist, Wohnhygiene, Bürgerliches Gesetzbuch, Recht, Wohnung