Gemeinde kann Grundstückskäufer vertraglich an noch nicht rechtskräftigen Bebauungsplan binden; Verpflichtung des Erwerbers muß aber im Rahmen einer zulässigen Planung sein.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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RE

Zusammenfassung

Die Gemeinde hat im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarungen durchaus Möglichkeiten zur planungsrechtlichen Bindung. Sie kann sich aber öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht durch ein Abweichen ins Privatrecht entziehen. Darüber hinaus hat sie bei der Durchsetzung privatrechtlich vereinbarter Bindungen sorgfältig die Frage des rechtsmissbräuchlichen Wandelns unter verschiedenen Aspekten zu prüfen. Der Aufsatz bezieht sich auf ein Urteil des BGH vom 07.02.85 (Az.: III ZR 179/83). (rh)

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Bebauungsplan, Gemeinde, Vertrag, Kaufvertrag, Rechtskraft, Bindungswirkung, Recht, Planungsrecht

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 39(1986), Nr.12, S.431

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Bebauungsplan, Gemeinde, Vertrag, Kaufvertrag, Rechtskraft, Bindungswirkung, Recht, Planungsrecht

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