Architektenhonorar und Baukostengrenze.
Beck
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Beck
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DE
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München
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1439-6351
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ZLB: R 292 ZB 7099
BBR: Z 558
BBR: Z 558
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Abstract
Der BGH meint in einem Urteil vom 6.10.2016, die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze zwischen Bauherrn und Architekt führe dazu, dass der Architekt sein Honorar maximal auf Grundlage des vereinbarten Höchstbetrags berechnen kann, auch wenn das Bauvorhaben tatsächlich teurer wird. Tatsächlich gilt dies nur unter bestimmten Voraussetzungen, nicht in der vom BGH angenommenen Allgemeinheit. Die Entscheidung ist symptomatisch für ein grundlegenderes Problem: Der BGH wendet die Vorschriften zur werkvertraglichen Mängelhaftung zu unkritisch auf den Architektenvertrag an und erkennt die Voraussetzungen der Architektenhaftung für Baukostenüberschreitungen nicht zutreffend.
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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
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Nr. 3
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S. 131-134