Denkmalschutz vor Bauleitplanung?

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Bauleitplanung und Denkmalschutz haben verschiedene Ansätze. Beide Aufgabenbereiche haben ihre eigenständige Bedeutung. Regelmäßig werden sich die Interessen von Denkmalschutz und Bauleitplanung zum Ausgleich bringen lassen. Kollisionen zwischen Bauleitplanung und Denkmalschutz können jedoch auftreten, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes mit den Belangen des Denkmalschutzes nicht vereinbar sind. Im Kollisionsfalle muß sich jedoch der singuläre Belang des Denkmalschutzes der rechtsgestaltenden Aufgabe der Bauleitplanung unterordnen. Bestehen Konflikte zwischen Bauleitplanung und Denkmalschutz, so ist auf eine Harmonisierung hinzuwirken. Untersucht werden ferner, inwieweit die Denkmalbehörden nicht nur Mitwirkungsrechte, sondern auch Mitwirkungslasten bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes haben. Die für die Bauleitplanung sprechenden Belange können zusätzliches Gewicht erhalten, wenn auf der Grundlage des Bebauungsplanes eine Umlegung erfolgt ist und damit bereits durch bodenordnende Maßnahmen eine Konzeption verwirklicht worden ist, die der Beachtung auch durch die Denkmalbehörden bedarf. (hb)

Beschreibung

Schlagwörter

Bauleitplanung, Harmonisierung, Denkmalschutzgesetz, Städtebau, Mitwirkung, Enteignung, Entschädigung, Finanzierung, Aufgabe, Konflikt, Priorität, Denkmalschutzbehörde, Umlegungsplan, Recht, Denkmalschutz

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In: Baurecht, 20(1989), Nr.3, S.251-256, Lit.

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Bauleitplanung, Harmonisierung, Denkmalschutzgesetz, Städtebau, Mitwirkung, Enteignung, Entschädigung, Finanzierung, Aufgabe, Konflikt, Priorität, Denkmalschutzbehörde, Umlegungsplan, Recht, Denkmalschutz

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