Die Beschränkung der Meinungsfreiheit der Angestellten im öffentlichen Dienst. Eine Analyse der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 8 Abs. 1 BAT.

Duncker & Humblot
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Berlin

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ZLB: 99/2532

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DI

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Angestellt im öffentlichen Dienst sind zwar normale Angestellte, haben aber wie sich aus dem Grundgesetz (GG) ergibt einen Sonderstatus. Durch Auslegung des GG gelten die Grundrechte im Arbeitsverhältnis des Angestellten unmittelbar, ebenso also wie für Beamte. Die Pflichten der Angestellten sind vom Dienst für die Allgemeinheit und dem notwendigen Vertrauen der Bürger in einen einheitlichen neutralen öffentlichen Dienst geprägt. Insofern besteht ein Unterschied zwischen einem öffentlichen und einem privaten Dienstverhältnis. Die Einschränkung der Meinungsfreiheit für Angestelle des öffentlichen Dienstes folgt aus Art. 5 Abs. 2 GG. Das Bundesarbeitsgericht löst aber z.B. Fälle, in denen sich Angestellte gegen eine Kündigung aufgrund von Aktivitäten für extreme Organisationen wehren über §8 Abs. 1 S.2 BAT, ohne die Herrschaft der Verfassung anzuerkennen. kirs/difu

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302 S.

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Schriften zum Öffentlichen Recht; 786