Der subordinationsrechtliche Vertrag, § 53 SGB X, als geeignete Handlungsform zur Erbringung von Sozialleistungen.

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SEBI: 87/2216

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Nachdem der Gesetzgeber auch im Bereich des Sozialrechts den öffentlich-rechtlichen Vertrag als gleichberechtigte Handlungsform neben den Verwaltungsakt gestellt hat, steht am Anfang der Untersuchung die Frage nach der Bedeutung des subordinationsrechtlichen Vertrages für den Bereich des Sozialrechts. Es wird in den Bereichen der Renten- und Unfallversicherung (Rehabilitationsmaßnahmen), im Sozialhilferecht (Darlehensgewährung) und im Jugendwohlfahrtsrecht die Frage untersucht, ob sich der subordinationsrechtliche Vertrag zur Erbringung von Sozialleistungen eignet und gegenüber der Handlungsform des Verwaltungsakts die angemessenere Handlungsform darstellt. Ein Schwerpunkt der Untersuchung liegt dabei in der Abgrenzung der Handlungsform des mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts zum subordinationsrechtlichen Vertrag. Der subordinationsrechtliche Vertrag erweist sich im Ergebnis in den untersuchten Bereichen als eine wichtige Begründungsform des Sozialrechtsverhältnisses und ist ein Handlungsinstrument der Leistungsträger, die nicht nur für den, sondern im verstärkten Maße mit dem Bürger arbeiten. chb/difu

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Vertrag, Verwaltungsakt, Öffentliches Recht, Sozialgesetzbuch, Sozialhilfe, Rehabilitation, Jugendhilfe, Erziehungshilfe, Pflegekind, Verwaltungsrecht, Sozialwesen, Recht, Sozialrecht

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München: Florentz (1987), ca. 200 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Hamburg 1987)

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Vertrag, Verwaltungsakt, Öffentliches Recht, Sozialgesetzbuch, Sozialhilfe, Rehabilitation, Jugendhilfe, Erziehungshilfe, Pflegekind, Verwaltungsrecht, Sozialwesen, Recht, Sozialrecht

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Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 121