Die Staatsdienernote in Bayern.
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SEBI: 71/1847
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DI
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Abstract
Die Verfassungsnorm gibt allen Staatsangehörigen ohne Unterschied ein Grundrecht auf Zulassung zu den öffentlichen Ämtern entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen, jedoch keinen Anspruch auf Einstellung oder Beförderung.Bewerber für den höheren Verwaltungsdienst werden in Bayern jedoch über die fachlichen Leistungen im Staatsexamen hinaus mit einer Staatsdienernote (bzw.Beamtenanstellungsnote) bewertet.Diese ist jede Gesamtprüfungsnote eines bestimmten bestandenen Staatsexamens, die zwischen der besten Gesamtprüfungsnote des Prüfungstermins und einer festgelegten, periodisch wechselnden, jeweils dem Nachwuchsbedarf innerhalb des Bereichs des anstellenden Ministeriums angepaßten Mindestgesamtprüfungsnote liegt.Aufgabe dieser Arbeit ist es, die rechtliche Stellung der Staatsdienernote des bayerischen Beamtenrechts zu untersuchen.Neben dem Wesen und der allgemeinen Bedeutung dieser Mindestprüfungsnote für das öffentliche Leben wird ihr Einfluß auf das Anstellungsrecht im höheren Beamtenverhältnis dargestellt.Der folgende historische Teil bildet die Grundlage für die Bestimmung der Staatsdienernote als Gewohnheitsrecht, wobei auch die grundsätzliche Frage der Entstehung von ungeschriebenem Recht im Staats- und Verwaltungsrecht erörtert wird.Abschließend wird die Verfassungsmäßigkeit dieser Note geprüft.Es wird nachgewiesen, daß sie nach bayerischem Verfassungsrecht sowie nach dem Grundgesetz verfassungswidrig ist.
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Beamtenrecht, Beamter, Qualifikation, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Verwaltung, Recht, Geschichte
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Würzburg: (1969), XXIII, 146 S., Lit.
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Beamtenrecht, Beamter, Qualifikation, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Verwaltung, Recht, Geschichte