Bauordnungsrecht - Aufschiebende Wirkung bei Einwendungen gegen ein Heim für Aussiedler, Übersiedler und Asylbewerber. §§ 80, 80a, 123 VwGO. § 35 VwVfG NW. § 10 II BauGB-MaßnahmenG. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 29.7.1991 - 10 B 1128/91.
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1991
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
1. Die von der Bauaufsichtsbehörde der Körperschaft, der sie zugehört, erteilte Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt. 2. Der vorläufige Rechtsschutz gegenüber Baumaßnahmen aufgrund einer Baugenehmigung erfolgt nach den §§ 80, 80a VwGO. 3. Ein Wohnheim mit 64 Betten für Aussiedler, Übersiedler und Asylbewerber dient nicht ausschließlich Wohnzwecken im Sinne des § 10 II BauGB-MaßnahmenG. In der Begründung wird ausgeführt, eine Regelungsanordnung des VG nach § 123 I Satz 2 durfte nicht erlassen werden, weil dem § 123 V VwGO gegenübersteht. Es handelt sich, auch wenn durch die Baugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde die dieser zuzuordnende Körperschaft begünstigt wird, um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung gemäß § 80 a VwGO. Zum Begriff der ausschließlichen Wohnnutzung wird festgestellt, daß die Tatsache, daß Wohnheime durch die Festlegung der Benutzerzahl, der eingeschränkten Verfügungsmöglichkeiten der Benutzer über die Räume und fehlender selbstbestimmter Lebensgestaltung gekennzeichnet sind, gegen eine ausschließliche Wohnnutzung und damit gegen die Privilegierung über das BauGB-MaßnahmenG spricht. (wb)
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In: Baurecht, 22(1991), Nr.6, S.733-735