Datenschutz und Forschung.

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Baden-Baden

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ZLB: 99/1392

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KO

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Abstract

Auf dem 7. Wiesbadener Forum Datenschutz 1998, diskutierten Wissenschaftler unterschiedlicher Disziplinen mit Datenschutzexperten über die Frage, wie die beiden Grundrechtsfelder Menschenwürde und allgemeine Persönlichkeitsrechte in eine praktische Konkordanz gebracht werden können. Wissenschafts- und Forschungsfreiheit sind mit Art. 5 Abs. 3 S.1 GG ohne ausdrücklichen Vorbehalt, allerdings kann diese Freiheit auch nicht grenzenlos gelten. Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch die informelle Selbstbestimmung. Es geschieht immer häufiger, daß sich Forscher darüberhinwegsetzen, ob die konkret beabsichtigte Verwertung personenbezogener Daten ohne Einwilligung datenschutzrechtlich unbedenklich ist. kirs/difu

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107 S.

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Forum Datenschutz; 7