Lärmstörungen im Hause durch Überschreitung der Zimmerlautstärke. Wertungsraster erlaubt gegenüber technischen Pegelwerten auch Berücksichtigung subjektiver Aspekte. Tl. 2.
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SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
IRB: Z 906
BBR: Z 287
IRB: Z 906
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Zusammenfassung
Lärmstörungen können nicht allein am dB-Pegel gemessen werden, sondern müssen auch nach anderen Kriterien beurteilt werden. In diesem Zusammenhang wird hier auf die Faktoren als wichtigstem Kriterium der Informationsgehalt eines Geräusches, auf absichtliche Störungen und Störungen auch durch sehr niedrige Lautstärken, die zum Beispiel die Pflicht zu ruhigem Verhalten auch tagsüber beinhalten, eingegangen. Aus der Erkenntnis, dass es keine Norm-Menschen gibt, ist die subjektive Belastung entscheidend. Die starre Bindung an technische Pegelwerte kann zu Rechtsverweigerungen führen, während ein Wertungsraster die individuelle Situation berücksichtigt. (hg)
Beschreibung
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Wohngebäude, Mehrfamilienhaus, Lärmpegel, Lärmschutz, Rechtsprechung, Lärmstörung, Lärmursache, Lärmwirkung, Zimmerlautstärke, Recht, Wohnung
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Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 37(1985), Nr.2, S.40-44, Lit.
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Wohngebäude, Mehrfamilienhaus, Lärmpegel, Lärmschutz, Rechtsprechung, Lärmstörung, Lärmursache, Lärmwirkung, Zimmerlautstärke, Recht, Wohnung