§§ 34, 36 BBauG. Einvernehmen der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren. HessVGH, Beschluß v. 18.6.1984 - 4 TG 506/84.
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1985
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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
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Zusammenfassung
Wird eine Baugenehmigung im unbeplanten Innenbereich ohne das Einvernehmen der Gemeinde erteilt, kann die Gemeinde die Aufhebung der Baugenehmigung und die Einstellung der Bauarbeiten an dem genehmigten Vorhaben verlangen. Der Gegenauffassung, wonach sich die Baugenehmigungsbehörde über eine - nach ihrer Meinung rechtswidrige - Versagung des Einvernehmens hinwegsetzen könnte, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Planungshoheit der Gemeinde ist ebenso grundgesetzlich geschützt (Artikel 28 GG) wie die aus den Artikeln 2 I und 14 GG abgeleitete Baufreiheit. § 36 I Satz 1 BBauG macht die Zulässigkeit der Genehmigungserteilung von der Herstellung des Einvernehmens, d.h., einer Willensübereinstimmung zwischen Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde abhängig. -y-
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 38(1985)Nr.1, S.35-36, Lit.