§§ 34, 36 BBauG. Einvernehmen der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren. HessVGH, Beschluß v. 18.6.1984 - 4 TG 506/84.
Zitierfähiger Link
Lade...
Datum
Zeitschriftentitel
ISSN der Zeitschrift
Bandtitel
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Wird eine Baugenehmigung im unbeplanten Innenbereich ohne das Einvernehmen der Gemeinde erteilt, kann die Gemeinde die Aufhebung der Baugenehmigung und die Einstellung der Bauarbeiten an dem genehmigten Vorhaben verlangen. Der Gegenauffassung, wonach sich die Baugenehmigungsbehörde über eine - nach ihrer Meinung rechtswidrige - Versagung des Einvernehmens hinwegsetzen könnte, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Planungshoheit der Gemeinde ist ebenso grundgesetzlich geschützt (Artikel 28 GG) wie die aus den Artikeln 2 I und 14 GG abgeleitete Baufreiheit. § 36 I Satz 1 BBauG macht die Zulässigkeit der Genehmigungserteilung von der Herstellung des Einvernehmens, d.h., einer Willensübereinstimmung zwischen Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde abhängig. -y-
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Bundesbaugesetz, Baugenehmigung, Innenbereich, Planungshoheit, Einvernehmen, Paragraph 34, Paragraph 36
Zeitschrift
Ausgabe
item.page.dc-source
Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 38(1985)Nr.1, S.35-36, Lit.
Seiten
Zitierform
Freie Schlagworte
item.page.dc-subject
Recht, Bundesbaugesetz, Baugenehmigung, Innenbereich, Planungshoheit, Einvernehmen, Paragraph 34, Paragraph 36