§§ 34, 36 BBauG. Einvernehmen der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren. HessVGH, Beschluß v. 18.6.1984 - 4 TG 506/84.

Lade...
Vorschaubild

Datum

Zeitschriftentitel

ISSN der Zeitschrift

Bandtitel

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Wird eine Baugenehmigung im unbeplanten Innenbereich ohne das Einvernehmen der Gemeinde erteilt, kann die Gemeinde die Aufhebung der Baugenehmigung und die Einstellung der Bauarbeiten an dem genehmigten Vorhaben verlangen. Der Gegenauffassung, wonach sich die Baugenehmigungsbehörde über eine - nach ihrer Meinung rechtswidrige - Versagung des Einvernehmens hinwegsetzen könnte, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Planungshoheit der Gemeinde ist ebenso grundgesetzlich geschützt (Artikel 28 GG) wie die aus den Artikeln 2 I und 14 GG abgeleitete Baufreiheit. § 36 I Satz 1 BBauG macht die Zulässigkeit der Genehmigungserteilung von der Herstellung des Einvernehmens, d.h., einer Willensübereinstimmung zwischen Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde abhängig. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Baugenehmigung, Innenbereich, Planungshoheit, Einvernehmen, Paragraph 34, Paragraph 36

Zeitschrift

Ausgabe

item.page.dc-source

Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 38(1985)Nr.1, S.35-36, Lit.

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

item.page.dc-subject

Recht, Bundesbaugesetz, Baugenehmigung, Innenbereich, Planungshoheit, Einvernehmen, Paragraph 34, Paragraph 36

Deskriptor(en)

item.page.dc-relation-ispartofseries