Landesplanerische Untersagung. Eine Untersuchung zu den bundesrechtlichen Vorgaben des § 12 ROG und den landesrechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten.
Selbstverl.
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Selbstverl.
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DE
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Münster
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ZLB: 2000/1319
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RE
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Abstract
Mit § 12 Abs. 1 Nr.1 Raumordnungsgesetz (ROG) ist 1998 eine Bestimmung in das ROG des Bundes aufgenommen worden, die die Länder verpflichtet, eine Möglichkeit zur Untersagung zielwidriger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu schaffen. In Nr. 2 des Gesetzes wird den Ländern auferlegt, eine Option zur befristeten Untersagung für jene Fälle vorzusehen, in denen die spätere Realisierung von erst in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung durch raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen gefährdet wird. Diese Studie befasst sich sowohl mit den bundesrechtlichen Grundlagen des § 12 ROG sowie mit den konkreten Gestaltungsmöglichkeiten der Länder. Lediglich die Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsenanhalt sind auf dem aktuellen § 12 ROG gestützt; in allen übrigen Bundesländern bildet § 7 ROG in der alten Fassung die Grundlage. kirs/difu
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XXV, 183 S.
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Beiträge zur Raumplanung und zum Siedlungs- und Wohnungswesen; 187