Verwaltungsaufgaben.
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DE
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Speyer
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0179-2318
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ZLB: Kws 750/70
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Zusammenfassung
Verwaltungsaufgaben sind Teil der Staatsaufgaben, die zusammen mit den gemeinwohlbezogenen Aufgaben privater Akteure die öffentlichen Aufgaben bilden. Verwaltungsaufgaben besitzen eine empirische und normative Dimension. In empirischer Hinsicht umfasst der Aufgabenbegriff alle tatsächlichen Aktivitäten der öffentlichen Verwaltung. Einen allgemein anerkannten Aufgabenkatalog der öffentlichen Verwaltung gibt es nicht. Dafür sind die Verwaltungsaufgaben zu vielgestaltig. Einen Eindruck von der Fülle der Verwaltungsaufgaben gibt der Funktionenplan nach § 11 HGrG, der die einnahme- und ausgabenwirksamen Aktivitäten der Bundes- bzw. der jeweiligen Landesverwaltung enthält. In normativer Hinsicht sind rechtliche, ökonomische und politische Ansätze zur Bestimmung der Verwaltungsaufgaben zu unterscheiden. Allgemeine rechtliche Regelungen der Verwaltungsaufgaben enthalten das Grundgesetz, die Gemeinde- und Landkreisordnungen der Länder und das EU-Recht. Daneben gibt es vielfältige fachspezifische Aufgabenregelungen. Grundlage für die ökonomische Bestimmung der Verwaltungsaufgaben ist die Theorie des Marktversagens. Danach darf der Staat nur tätig werden, wenn und soweit der Markt keine effiziente Allokation von Gütern und Dienstleistungen herbeiführt. Bei der politischen Bestimmung von Verwaltungsaufgaben wird zwischen einer am Rationalitätsprinzip orientierten Aufgabenplanung und einer auf Begrenzung der Staatsaufgaben gerichteten Aufgabenkritik unterschieden.
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36
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Speyerer Arbeitsheft; 241