Das 'Popitzsche Gesetz' und die Schweizer Gemeinden.
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SEBI: Zs 1505
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
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Abstract
Das von Popitz 1926/27 formulierte ''Gesetz der Anziehungskraft des größten Etats'' bezog sich in erster Linie auf das Verhältnis von Zentralgewalt zur gliedstaatlichen Gewalt im Bundesstaat, aber auch auf das Verhältnis der Gemeinden zu den ihnen übergeordneten Gemeindewesen im allgemeinen. Die Wirksamkeit des in diesem Sinne verstandenen Gesetzes läßt sich auch bei den Schweizer Gemeinden feststellen. Deren Anteil an der Ausgabensumme sämtlicher Gemeindewesen ist in den letzten Jahren zurückgefallen. Während der gleichen Zeit sank der Anteil der Gemeinden an den gesamten Steuereinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Zu den Gründen für diese Entwicklung zählt die Erkenntnis, daß die Zentralgewalt gewisse Aufgaben rationeller zu erfüllen vermag als kleinere Gebietskörperschaften. Ebenso wirkt das Streben nach gleichmäßiger Deckung kollektiver Bedürfnisse im Sinne einer Aufgabenverlagerung nach oben. Hinzu kommt die Neigung der Gemeinden, Aufgaben auf übergeordnete Gemeinwesen abzuschieben, um sich selbst zu entlasten. Die auf den ersten Blick überraschende Feststellung, daß sich dennoch zeitweilig das Popitzsche Gesetz nicht durchsetzt, erklärt sich aus der Wirksamkeit weiterer Gesetzmäßigkeiten, vor allem des ''Gesetzes der progressiven Steigerung der Ausgaben mit wachsender Bevölkerungszahl''.
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Staatsausgabe, Gemeindeausgaben, Finanzausgleich, Haushaltswesen, Verwaltung, Politik, Finanzverfassung
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart 5 (1966), H. 1, S. 78-92, Tab.; Lit.; Zus., engl., franz.
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Staatsausgabe, Gemeindeausgaben, Finanzausgleich, Haushaltswesen, Verwaltung, Politik, Finanzverfassung