Betriebskostenabrechnung im Spiegel der neueren Rechtsprechung.
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IRB: Z 877
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Zusammenfassung
Für den Regelfall sind zu einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung nach der in verschiedenen neueren Urteilen übernommenen Auffassung des BGH folgende Mindestangaben erforderlich: 1. Eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten. Dies bedeutet eine Benennung und Bezifferung der im angegebenen Abrechnungszeitraum angefallenen Betriebskosten aufgeteilt nach Betriebskostenarten, bei preisgebundenem Wohnraum unter Hinzurechnung des Umlageausfallwagnisses, falls dieses nicht erst dem Anteil des einzelnen Mieters hinzugerechnet wird. 2. Die Angabe und evtl. Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel. 3. Die Berechnung des Anteils des Mieters an den Betriebskosten und am evtl. Umlageausfallwagnis. 4. Die Anrechnung der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen. Zu dem Rahmen des BGH werden Spezifikationen zu Einzelfragen aus verschiedenen Gerichtsentscheidungen angeführt. (hg)
Beschreibung
Schlagwörter
Betriebskosten, Abrechnung, Mieter, Verteilung, Rechtsprechung, Wohnungsbestand, BGH-Urteil, Nebenkosten, Recht, Wohnung
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 79(1989), Nr.4, S.174-181
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Betriebskosten, Abrechnung, Mieter, Verteilung, Rechtsprechung, Wohnungsbestand, BGH-Urteil, Nebenkosten, Recht, Wohnung