Mehrwertausgleich in der Raumplanung. Zum Stand des Ausgleichs planungsbedingter Mehrwerte in der Schweiz.

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ZLB: 93/540

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Im Bundesgesetz der Schweiz über die Raumplanung ist in Artikel 5(1) der Gesetzgebungsauftrag an die Kantone enthalten, für einen angemessenen Ausgleich der finanziellen Vor- und Nachteile zu sorgen, die durch Planungen entstehen. Die der Allgemeinheit bzw. den Gemeinden entstehenden Infrastrukturkosten sollen wenigstens teilweise mit den aus der Auswertung von Grundstücken entstehenden Gewinnen finanziert werden. Spezifische Abschöpfungsinstrumente in Form von Mehrwertabgaben gibt es bisher nur in den Kantonen Basel-Stadt und Neuenburg. Die Abgaben in den beiden Städten werden bereits mit den Planungsmaßnahmen erhoben. In Basel zeigt sich, daß bei einer Abschöpfung von 40% nur teilweise die Aufwendungen für Infrastruktur gedeckt werden können. Die Abgabe wird dort durch eine Minderwertentschädigung ergänzt. In Neuenburg wurde ein Raumplanungsfonds geschaffen, in den die Abgabe eingezahlt wird. Er ist die Grundlage für den Finanzausgleich zwischen den kantonsangehörigen Gemeinden. Auch durch Steuerrecht können die Kantone den Gesetzgebungsauftrag erfüllen. Die Gemeinden selbst können beschränkt durch vertragliche Vereinbarungen mit den Bauherren für einen Ausgleich sorgen. ha/difu

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70 S.

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VLP-Schrift; 57