Nachbarschutz gegen elektromagnetische Felder. GG Art 2 Abs. 2; FAG Par. 2 a; BImSchG §§ 3 Abs.1, 22 Abs.1; HBO Par.107. Hes.VGH, Beschluß vom 11.3.1993 - 3 TH 768/92.

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DE

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

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Zusammenfassung

1. Im bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahren für einen Sendemast des Mobil- und Richtfunks sind auch schädliche Umwelteinwirkungen für die Bevölkerung im Sinne der Paragraphen 3 I, 22 I Satz 1 Nr.1 BImSchG zu prüfen. Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand können sie nicht ausgeschlossen werden. 2. Nach dem Erlaß des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 15.4.1992 ist ein betreiberunabhängiger, gesundheitlicher Unbedenklichkeitsnachweis zu führen. Leitsätze. Im vorliegenden Fall sind die Kläger mit ihrem Wohn- und Betriebsgebäude 90 Meter vom Antennenstandort entfernt. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Umwelt- und Planungsrecht

Ausgabe

Nr.9

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Seiten

S.350-351

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