Konfliktbewältigung in Gemengelagen durch Bebauungsplan?
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1984
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ZZ
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SEBI: Zs 242-4
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
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Zusammenfassung
Ausführungen zur Rechtslage nach § 34 BBauG. Auch bei einem nach § 34 an sich zulässigen Bauvorhaben kann ein öffentlicher Belang entgegenstehen, z.B. eine geplante Sanierung. Im Fall einer völlig regellosen Bebauung in Gemengelagen ist § 34 nicht anwendbar. Die Schwierigkeiten, die sich aus dem Nebeneinander verschiedener Funktionen ergeben, werden ins Bebauungsplanverfahren verlagert, dort aber ausgeglichen. cs
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Verwaltungsrundschau 28(1982)Nr.12, S.413-416, Lit.