Anlagen der Freikörperkultur gehören nicht zu den im Außenbereich nach § 35 Abs.1 Nr.5 BBauG 1976 privilegierten Vorhaben. Amtlicher Leitsatz. BVerwG, Urteil vom 10. November 1978 - 4 C 80.76.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
SEBI: Zs 987-4
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Abstract
Der klagende Verein für Freikörperkultur will auf seinem zu diesem Zwecke erworbenen Grundstück in einem land- oder forstwirtschaftlichen Nutzungsgebiet eine nichtgewerbliche Freikörperanlage errichten. Er erhob Verpflichtungsklage auf Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung mit der Bründung, eine derartige Anlage sei im Außenbereich bevorrechtigt zulässig, die Erschließung reiche aus, es sei nicht mit einem Eingriff in die Eigenart der Landschaft zu rechnen. Die Klage wurde auch abgewiesen, weil eine im Innenbereich nicht zulässige Bebauung kein Zugeständnis einer Privilegierung im Außenbereich beinhalte. hg
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Bundesbaugesetz, Baugenehmigung, Außenbereich, Privilegiertes Vorhaben, Rechtsprechung, Freikörperkulturanlage
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 110(1979)Nr.9, S.280-281
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Bundesbaugesetz, Baugenehmigung, Außenbereich, Privilegiertes Vorhaben, Rechtsprechung, Freikörperkulturanlage