§ 10 WoBindG; § 87 a II. WoBauG. AG Lingen, Urteil v. 22.1.1983 - Az. 12 C 629/82 I.

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1984

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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

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Zusammenfassung

Enthält die Genehmigung einer erhöhten Durchschnittsmiete durch die die Wohnungsfürsorgemittel gewährende Stelle den Hinweis auf die vom Vermieter zur Abgabe einer wirksamen Mieterhöhungserklärung zu beachtenden Vorschriften, reicht die bloße Bezugnahme des Vermieters auf dieses Genehmigungsschreiben für die Abgabe einer wirksamen Mieterhöhungserklärung nicht aus. Ein Mieterhöhungsverlangen kann sich nicht auf ein Genehmigungsschreiben der Oberfinanzdirektion stützen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung muss so substantiiert sein, dass sie dem Mieter eine Überprüfung ermöglicht. -y-

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1983)Nr.7, S.197, Lit.

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