Gemeindeklage gegen Hochspannungsleitung. ROG §§ 4 V, 5 IV, 6a IX und X. BVerwG, Beschluß vom 30.8.1995 - 4 B 86.95, OVG Schleswig.

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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RE

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Abstract

Bundesrecht gebietet nicht, daß eine Gemeinde, deren Planungshoheit durch die geplante Errichtung einer Hochspannungsleitung verletzt sein kann, befugt ist, die in einem Raumordnungsverfahren ergehende positive raumordnerische Beurteilung der Freileitung mit der verwaltungsgerichtlichen Klage anzugreifen. Leitsatz. In der Begründung wird ausgeführt, daß das Ergebnis der raumordnerischen Beurteilung keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber Gemeinden und anderen Trägern raumbedeutsamer Planung erzeugt. Insofern unterscheidet sie sich von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Die Gemeinde wird damit in ihrer Planungshoheit nicht beeinträchtigt und ist daher auch nicht klagebefugt.

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Umwelt- und Planungsrecht

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Nr.11/12

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S.448-450

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