§§ 131, 135 BBauG. BVerwG, Urteil v. 27.6.1985 - 8 C 30.84.VGH München v. 2.12.1982 - Nr. 6 B 82 A.376.

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1985

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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121

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Zusammenfassung

Ist in einem beplanten Gebiet ein zwischen zwei (parallelen) Anbaustraßen durchlaufendes Grundstück an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar, so dass sich aufgrund der Festsetzungen der Eindruck aufdrängt, dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, erschließen die Straßen je nur einen Teil des Grundstücks. Die Erschließungswirkung der Straßen erstreckt sich dann, sofern nicht besondere Umstände, insbesondere der Inhalt des Bebauungsplans, zu einer anderen Abgrenzung führt, bis zu einer angenommenen ("Teilungs-")Grenze, die durch die Mittellinie zwischen den das Grundstück erschließenden Parallelstraßen gebildet wird. (-z-)

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Deutsches Verwaltungsblatt 100(1985), Nr.21, S.1180-1182, Lit.

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