OLG Koblenz, Beschluß v. 26.7.1984 - Az. 4 W -RE- 386/84.
Zitierfähiger Link
Lade...
Datum
Zeitschriftentitel
ISSN der Zeitschrift
Bandtitel
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Nachforderungen aus der jährlichen Nebenkostenabrechnung sind nicht Mietzins im Sinne des § 554 BGB. Kommt der Mieter mit der Begleichung dieser Forderungen in Verzug, kann der Vermieter nicht nach § 554 BGB fristlos kündigen. Entscheidend ist, dass die geschuldeten Nebenkosten erst nach der jährlichen Abrechnung betragsmäßig feststehen und überdies auch erst fällig werden, wenn dem Mieter eine ordnungsgemäße und nachprüfbare Abrechnung zugegangen und eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist verstrichen ist. rg
Beschreibung
Schlagwörter
Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Wohnraum, Mietvertrag, Kündigung, Rechtsprechung, Beschluss, Rechtsentscheid, Nebenkosten, OLG-Urteil
Zeitschrift
Ausgabe
item.page.dc-source
Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1984)Nr.10, S.269-271
Seiten
Zitierform
Freie Schlagworte
item.page.dc-subject
Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Wohnraum, Mietvertrag, Kündigung, Rechtsprechung, Beschluss, Rechtsentscheid, Nebenkosten, OLG-Urteil