Das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis der nicht volksgewählten Organwalter der öffentlichen Verwaltung (Teil 2).

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0342-5592

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ZLB: Kws 750 ZB 6805
BBR: Z 477

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RE

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Abstract

Die Organwalter der juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nicht stets unmittelbar vom Volk gewählt, sondern in einer Vielzahl von Fällen von anderen Organen bestellt oder gewählt und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von ihren Ämtern wieder abberufen oder abgewählt. Man denke hier beispielsweise an den Präsidenten einer Hochschule, den Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer, den Vorstand einer Sparkasse oder den Vorstand eines selbstständigen Kommunalunternehmens. Die rechtlichen Voraussetzungen haben bisher in den einzelnen Rechtsgebieten, in denen die Bestellung und Abberufung von Organen vorkommt, nur eine ziemlich randständige Beachtung gefunden, bei der viele Fragen offen geblieben sind. An dieser Stelle soll deshalb der Versuch einer rechtsgebietsübergreifenden Betrachtung unternommen werden, die - soweit Landesrecht einschlägig ist - auf die Rechtslage in Bayern abstellt.

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Verwaltungsrundschau

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Nr. 3

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S. 73-84

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