Vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 47 VII VwGO.
Zitierfähiger Link
Lade...
Datum
Zeitschriftentitel
ISSN der Zeitschrift
Bandtitel
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
SEBI: Zs 2241
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Das Kriterium des allgemeinen Wohls ist im Rahmen des VwGO § 47 VII kein Kriterium. Lässt man auch einen anderen wichtigen Grund gelten, dass ein erfolgversprechendes Normenkontrollverfahren von einer (vermutlich rechtsfehlhaften) Planung nicht überholt werden darf, und lässt schon die Verwirklichung einer vermutlich fehlerhaften Planung eine einstweilige, aber umfassende Außervollzugesetzung dringend geboten erscheinen, so spielen die Belange des allgemeinen Wohls und damit das Interesse am Vollzug der Norm keine Rolle mehr. Die begehrte einstweilige Anordnung kann ergeben, zumal wenn nach den Umständen eine Teilausservollzugesetzung möglich ist. rh
Beschreibung
Schlagwörter
Bauordnungsrecht, Rechtsschutz, Verfahrensrecht, Verwaltungsgerichtsordnung, Paragraph 47, Normenkontrollverfahren
Zeitschrift
Ausgabe
item.page.dc-source
Baurecht 12(1981)Nr.2, S.156-164, Lit.
Seiten
Zitierform
Freie Schlagworte
item.page.dc-subject
Bauordnungsrecht, Rechtsschutz, Verfahrensrecht, Verwaltungsgerichtsordnung, Paragraph 47, Normenkontrollverfahren