Vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 47 VII VwGO.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Das Kriterium des allgemeinen Wohls ist im Rahmen des VwGO § 47 VII kein Kriterium. Lässt man auch einen anderen wichtigen Grund gelten, dass ein erfolgversprechendes Normenkontrollverfahren von einer (vermutlich rechtsfehlhaften) Planung nicht überholt werden darf, und lässt schon die Verwirklichung einer vermutlich fehlerhaften Planung eine einstweilige, aber umfassende Außervollzugesetzung dringend geboten erscheinen, so spielen die Belange des allgemeinen Wohls und damit das Interesse am Vollzug der Norm keine Rolle mehr. Die begehrte einstweilige Anordnung kann ergeben, zumal wenn nach den Umständen eine Teilausservollzugesetzung möglich ist. rh

Beschreibung

Schlagwörter

Bauordnungsrecht, Rechtsschutz, Verfahrensrecht, Verwaltungsgerichtsordnung, Paragraph 47, Normenkontrollverfahren

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Baurecht 12(1981)Nr.2, S.156-164, Lit.

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Bauordnungsrecht, Rechtsschutz, Verfahrensrecht, Verwaltungsgerichtsordnung, Paragraph 47, Normenkontrollverfahren

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